§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2)

Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten

(3) Eine Aufnahmegebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt, wird erhoben.

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