§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht


Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.500 Euro (in Worten: Zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

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