Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2)
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3)
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.