§ 19 Beirat


(1)

Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die den Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirates nach der Gründung des Vereins. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

(2)

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.

(3)

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4)

Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.


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