§ 20 Auflösung


(1)

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

(2)

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 9 der Satzung).

(3)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Starke Freunde, Freundeskreis Schlösserland Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit dem Schloss Weesenstein zu verwenden hat.

(4)

Spenden sind keine Schenkung und stellen eine unentgeltliche Zuwendung an den Verein dar; sie können im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nicht zurückverlangt werden.


Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung durch die Mitgliederversammlung vom 10. Dezember 2014 mit Mehrheitsbeschluss festgestellt.


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